Sitzung: 07.12.2021 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0
Vorlage: BA/682/2021
Sachverhalt:
Die Straßenreinigungsverordnung des Marktes Isen ist aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes anzupassen. Im Übrigen ist die Geltungsdauer bewehrter Verordnungen gemäß Artikel 50 Absatz 2 LStVG auf 20 Jahre beschränkt, sodass in Kürze ohnehin ein Neuerlass erforderlich wäre.
Neben den durch Rechtsprechung erforderlichen Änderungen, sowie der Anpassung einzelner Formulierungen wurde der bisherige Inhalt der Verordnung unverändert übernommen und entspricht dem Verordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages.
Folgender Verordnungstext wird vorgeschlagen:
Verordnung über die Reinhaltung
und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im
Winter
(Straßenreinigungsverordnung)
Aufgrund
des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt der Markt Isen folgende Verordnung:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der
Verordnung
Diese
Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und
Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen des Marktes Isen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche
Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage
(1)
Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne
des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4
Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung.
Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und
die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die
Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2)
Gehbahnen sind
a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten
Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und
Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen
Geh- und Radwege
oder
b) in
Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr
dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,0
Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.
(3)
Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener
oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute
Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder
einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1
Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche
Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder
verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
a) auf
öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige
verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen,
Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse
sowie Eis und Schnee
1. auf
öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene
Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das
Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung
der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1) Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die
zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der
geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage)
aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese
öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in
§ 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen.
Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über
dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder
Zufahrt genommen werden darf.
(2)
Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage)
aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen
mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es
über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für
jede dieser Straßen.
(3) Die
Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus
tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt
nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt
werden kann.
(4)
Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren
Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen
Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur
Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die
Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und
Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach
§ 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur
Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und
zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie
haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn
(einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu
entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll,
Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes
gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall,
soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als
verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) von
Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien,
soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei
Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese
innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
Die Gitter und Eimer sind dabei nicht
herauszunehmen. Es ist lediglich oberflächlich der Einlauf von Laub,
angeschwemmten Zweigen u. ä. sowie von Schnee und Eis zu befreien.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der
zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem
Straßengrundstück,
und
a) bei
Straßen der Gruppe A des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
der Fläche außerhalb der Fahrbahn,
b) bei Straßen der Gruppe B
des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
der Fahrbahnmitte bzw. der
Straßenmitte
liegt,
wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch
die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien
bestimmt werden.
(2) Bei
einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche
Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in
einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame
Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die
Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die
Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam
verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen
oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen
Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der
Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen
Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf,
an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung
der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es
bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie
treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2)
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger
eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der
sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die
Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der
Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten
nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die
Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die
Grundstücksflächen.
Sicherung
der Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1) Zur
Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die
Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen
(Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen
oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem
Zustand zu erhalten.
(2)
§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8
gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen
(§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2
Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage)
aufgeführt sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die
Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr
und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei
Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B.
Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder
das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder
starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese
Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung
von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der
geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu
lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen,
Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung
freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1)
Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in
§ 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.
(2)
§ 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung
und abweichende Regelungen
(1)
Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die
Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) In
Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen
unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung
der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und
Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch
Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2
sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu
treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger
keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen,
Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß
Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro
belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§ 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die
ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3. entgegen
den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2)
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung
der öffentlichen Straßen vom 25.11.2004 außer Kraft.
Anlage
zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4
Abs. 1, § 5 und § 6)
Straßenreinigungsverzeichnis
Gruppe A
(Reinigungsfläche:
Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der
Fahrbahn getrennte Parkstreifen)
Isen:
Dorfner
Straße - Staatsstraße 2086
Münchner
Straße - Staatsstraße 2086
Am
Gries - Staatsstraße 2332
Erdinger
Straße - Staatsstraße 2332
Haager
Straße - Kreisstraße ED 23
Steinlandstraße
- Kreisstraße ED 23
Lengdorfer
Straße - Kreisstraße ED 12
Burgrain:
Hauptstraße – Staatsstraße 2086
Mittbach:
Hauptstraße - Staatsstraße 2086
Schulstraße - Kreisstraße ED 20
Pemmering
Hauptstraße - Staatsstraße 2086
Lindenstraße - Kreisstraße ED 20
Lichtenweg
Kreisstraße
ED 10
Gruppe B
(Reinigungsfläche:
bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)
Isen: Adalbert-Stifter-Straße Adolf-Kolping-Straße Altwegring Amselweg Am Anger Am Bühel Am Gries Am Haning Am Isental Am Sandberg Am Schinderbach Am Römerweg Bergstraße Bischof-Josef-Straße Bräuanger Bgm.-Hallwachs-Straße Dorfner Straße Erdinger Straße Feldstraße |
Gartenstraße Georg-Escherich-Straße Gmainweg Göttnerstraße Grottenau Haager Straße Hochstraße Jahnstraße Josefsbergstraße
Josefsiedlung Kapellenweg Kreuzstraße Lengdorfer Straße Lohmühle Ludwig-Heilmaier-Straße Manhartstraße Marktplatz Max-von-Hoessele-Straße Mozartstraße
Mühlbachstraße Münchner Straße |
Pfarrgasse Raiffeisenstraße Ranischbergstraße Schafbauer Anger Schützenweg Sigismundstraße Steinackerweg
Steinlandstraße St. Zeno-Platz Stiftsring Ulrichstraße Urtlmühlweg Von-Eichendorff-Straße Webergasse Weidacherbergstraße
Weidacherweg Zeno-Pfest-Straße Ziegelstätterstraße |
Burgrain: Almstraße
Burgstraße Hauptstraße
Hochfeldstraße Isenweg Mühlenweg
Mutzenhofstraße Schloßblickstraße Waldstraße |
Pemmering: Ahornweg,
Birkenstraße Buchenweg Eschenweg Fichtenstraße Hauptstraße Lindenstr |
Mittbach: Alpenstraße
General-Moreau Straße Hauptstraße Kampenwandstraße Schulstraße Simon-Boiger-Straße
Taubrunnenweg Wendelsteinstraße |
Lichtenweg ------------------- Schnaupping |
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehende Verordnung über die Reinhaltung der Öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen Winter (Straßenreinigungsverordnung).