Sitzung: 04.05.2021 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0
Vorlage: BA/643/2021
Sachverhalt:
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.02.2021 bis einschließlich
24.03.2021.
Beteiligte Stellen:
1 |
Regierung von
Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde |
Maximilianstraße
39 |
80538 |
München |
2 |
Regierung von
Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz |
Maximilianstraße
39 |
80538 |
München |
3 |
Regionaler
Planungsverband München |
Arnulfstraße
60 |
80335 |
München |
4 |
Landratsamt Erding,
Kreisbrandinspektion |
Alois-Schießl-Platz
2 |
85435 |
Erding |
5 |
Landratsamt
Erding, FB 13 Abfallwirtschaft |
Alois-Schießl-Platz
2 |
85435 |
Erding |
6 |
Landratsamt
Erding, SG 42-2 Bodenschutz |
Alois-Schießl-Platz
2 |
85435 |
Erding |
7 |
Landratsamt
Erding, FB 41 Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz |
Alois-Schießl-Platz
2 |
85435 |
Erding |
8 |
Landratsamt
Erding, Staatliches Gesundheitsamt Erding |
Bajuwarenstraße
3 |
85435 |
Erding |
9 |
Landratsamt
Erding, SG 42-1 Untere Naturschutzbehörde |
Bajuwarenstraße
3 |
85435 |
Erding |
10 |
Landratsamt
Erding, SG 42-2 Untere Immissionsschutzbehörde |
Bajuwarenstraße
3 |
85435 |
Erding |
11 |
Landratsamt
Erding, SG 42-2 Wasserrecht |
Bajuwarenstraße
3 |
85435 |
Erding |
12 |
Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung |
Dorfener
Straße 15 |
85435 |
Erding |
13 |
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
Dr.-Ulrich-Weg
4 |
85435 |
Erding |
14 |
Amt für
Ländliche Entwicklung |
Infanteriestraße
1 |
80797 |
München |
15 |
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege |
Hofgraben 4 |
80539 |
München |
16 |
Staatliches
Bauamt Freising |
Winzererstraße
43 |
80797 |
München |
17 |
Wasserwirtschaftsamt
München |
Heßstraße 128 |
80797 |
München |
18 |
Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz, und Dienstleistungen der Bundeswehr |
Fontainengraben
200 |
53123 |
Bonn |
19 |
Bayerischer
Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising |
Dr.-Ulrich-Weg
3 |
85435 |
Erding |
20 |
Bayerischer
Landesverein für Heimatpflege |
Ludwigstraße
23 |
80539 |
München |
21 |
Handwerkskammer
für München und Oberbayern |
Max-Joseph-Straße
4 |
80333 |
München |
22 |
Industrie-
und Handelskammer für München und Oberbayern |
Balanstraße
55-59 |
81541 |
München |
23 |
Landesjagdverband
Bayern e.V. |
Isener Straße
6-8 |
83527 |
Moosham |
24 |
Wasserzweckverband
der Mittbachgruppe |
Raiffeisenstraße
5 |
83558 |
Maitenbeth |
25 |
Gemeinde Buch
am Buchrain |
Fröbelweg 1 |
85669 |
Pastetten |
26 |
Markt Haag i.
Obb. |
Marktplatz 7 |
83527 |
Haag i. Obb. |
27 |
Gemeinde
Hohenlinden |
Rathausplatz
1 |
85664 |
Hohenlinden |
28 |
Gemeinde
Lengdorf |
Bischof-Arn-Platz
1 |
84435 |
Lengdorf |
29 |
Gemeinde
Maitenbeth |
Kirchplatz 9 |
83558 |
Maitenbeth |
30 |
Gemeinde
Sankt Wolfgang |
Hauptstraße 9 |
84427 |
Sankt
Wolfgang |
31 |
Gemeinde
Forstern |
Hauptstraße
15 |
85659 |
Forstern |
32 |
Bund
Naturschutz in Bayern e.V. |
Mühlanger 19 |
84435 |
Lengdorf |
33 |
Landesbund
für Vogelschutz in Bayern e.V. |
Klenzestraße
37 |
80469 |
München |
34 |
Landesfischereiverband
Bayern e.V. |
Mittenheimer
Straße 4 |
85764 |
Oberschleißheim |
35 |
Schutzgemeinschaft
Deutscher Wald |
Ludwigstraße
2 |
80539 |
München |
36 |
bayernets
GmbH |
Poccistraße 7 |
80336 |
München |
37 |
Deutsche
Glasfaser |
Ostlandstraße
5 |
46325 |
Borken |
38 |
Deutsche
Telekom |
Siemensstraße
20 |
84030 |
Landshut |
39 |
Deutsche
Transalpine Oelleitung GmbH |
Paul-Wassermann-Straße
3 |
81829 |
München |
40 |
Energienetze
Bayern GmbH |
Max-Planck-Straße
2 |
85435 |
Erding |
41 |
Kraftwerke
Haag GmbH |
Gabelsberger
Straße 25 |
83527 |
Haag i. Obb. |
42 |
Stadtwerke
München GmbH & Co. KG |
Emmy-Noether-Straße
2 |
80287 |
München |
43 |
Deutscher
Wetterdienst |
Helene-Weber-Allee
21 |
80337 |
München |
44 |
Erzbischöfliches
Ordinariat |
Kapellenstraße
4 |
80333 |
München |
45 |
Evang.-luth.
Pfarramt Haag i. Obb. |
Rosenweg 2 |
83527 |
Haag i. Obb. |
46 |
Katholisches
Pfarramt Isen |
Bischof-Josef-Straße
8 |
84424 |
Isen |
47 |
Landeskirchenrat
der Evang.-lutherischen Kirchen Bayern |
Katharina-von-Bora-Straße
7-13 |
80333 |
München |
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Öffentlichkeit sind keine
Stellungnahmen eingegangen.
Behörden und Träger öffetnlicher BElange
Abgegebene
Stellungnahmen ohne Anregungen oder Hinweise:
1 |
Regierung von
Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde |
Schreiben vom 23.02.2021 |
4 |
Regionaler Planungsverband München |
Schreiben vom 01.03.2021 |
7 |
Landratsamt
Erding, FB 41 Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz |
Schreiben vom 23.02.2021 |
9 |
Landratsamt
Erding, SG 42-1 Untere Naturschutzbehörde |
Schreiben vom 22.02.2021 |
10 |
Landratsamt
Erding, SG 42-2 Untere Immissionsschutzbehörde |
Schreiben vom 03.03.2021 |
13 |
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
Schreiben vom 01.03.2021 |
16 |
Staatl. Bauamt Freising |
Schreiben vom 02.03.2021 |
18 |
Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz, und Dienstleistungen der Bundeswehr |
Schreiben vom 22.02.2021 |
21 |
Handwerkskammer
für München und Oberbayern |
Schreiben vom 22.03.2021 |
22 |
Industrie-
und Handelskammer für München und Oberbayern |
Schreiben vom 04.03.2021 |
27 |
Gemeinde
Hohenlinden |
Schreiben vom 22.02.2021 |
30 |
Gemeinde
Sankt Wolfgang |
Schreiben vom 23.02.2021 |
31 |
Gemeinde
Forstern |
Schreiben vom 03.03.2021 |
36 |
bayernets GmbH |
Schreiben vom 23.02.2021 |
39 |
Deutsche
Transalpine Oelleitung GmbH |
Schreiben vom 23.02.2021 |
43 |
Deutscher
Wetterdienst |
Schreiben vom 11.03.2021 |
44 |
Erzbischöfliches
Ordinariat |
Schreiben vom 19.03.2021 |
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat Isen nimmt zur
Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden keine
Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zu den gegenständlichen
Planungen vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständlichen
Planungen nicht berührt sind.
Stellungnahmen
mit Anregungen und Hinweisen:
2.
Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz (24.03.2021)
Bei der Änderung des Bebauungsplanes sind für den durch die Gemeinde
sicherzustellenden Feuerschutz - Art. 1 BayFwG - folgende allgemeine Belange
des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung
von Personen) zu berücksichtigen:
1.
Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger
Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vgl. Art. 1 Abs. 2
Satz 2 BayFwG) und damit – z. B. bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes –
Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die
Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand
der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird
empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische
Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche
Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas-
und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die
Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes
im Sinn dieser technischen Regel. Sie hat Löschwasser in einem Umfang
bereitzuhalten, wie es die je-weils vorhandene konkrete örtliche Situation, die
unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen
Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein
Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt
regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar,
auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07;
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). Die
Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und
Hydrantennetz zu achten (BayRS 2153-I, Vollzug des Bayerischen
Feuerwehrgesetzes (VollzBek-BayFwG), Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 Az.: ID1-2211.50-162). Für das
allgemeine Wohngebiet „WA“ kann entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 für
eine erste Abschätzung von einem Grund-schutzbedarf von 96 m³/h über zwei
Stunden ausgegangen werden. Die Löschwasserentnahmestellen (Unter- oder
Überflurhydranten) sind in einem maximalen Abstand von 80-120 m zu errichten.
2.
Die Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie
hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen
der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die
Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein.
Hierzu wird auch auf DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“
verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit
Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen
erreichbar sind. Dies ist bei der vorliegenden Planung augenscheinlich gegeben.
Die als Sackgasse bestehende Zufahrt auf Flurnummer 575/4 ist für das Befahren
mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr nicht geeignet. Die Rettungswege der im
Plangebiet liegenden Gebäude Feldstraße 2 und 4 müssen daher fußläufig
innerhalb 80m von der Feldstraße aus erreichbar sein. Dies ist bei
Einzelbauvorhaben im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens in Abstimmung
mit der Brandschutzdienststelle zu überprüfen. Ebenso wird empfohlen, die
Erschließungssituation für das Grundstück Feldstr. 4a in Abstimmung mit der
Brandschutzdienststelle zu überprüfen.
3.
Zweite Rettungswege können nur bis zu einer Höhe
der Fußbodenoberkante von 7,0 m über Gelände mit tragbaren Leitern der
Feuerwehr sichergestellt werden. Aufgrund der Hanglage und der geplanten
Bauhöhe können hier Probleme auftreten. Die maximale Rettungshöhe ist zu
beachten. Andernfalls kann die Errichtung von Flächen für die Feuerwehr und die
dauerhafte Vorhaltung eines genormten Hubrettungsfahrzeuges notwendig werden.
Von dieser Äußerung wird eine spätere Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren
nicht berührt. Eine Detailprüfung der Fragen des abwehrenden Brandschutzes kann
in diesem Planungsstadium nicht erfolgen. Bei im Baugenehmigungsverfahren
auftretenden Fragen zum abwehren-den Brandschutz ist daher die Brandschutzdienststelle
erneut zu beteiligen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).
Abwägungsvorschlag:
Zu 1:
Der Markt Isen ist sich seiner kommunalen
Aufgaben zum Brandschutz bewusst. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich
um ein bereits voll erschlossenes Gebiet. Durch die 2. Änderung des
Bebauungsplans Isen Nord wird kein zusätzliches Baurecht in einem Maße bedingt,
dass eine Erweiterung der bestehenden Löschwasserbereitstellung erforderlich
wird.
Zu 2
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
und im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben berücksichtigt.
Zu 3
Die freiwillige Feuerwehr des Markt Isen
verfügt über eine Drehleiter DL(K)12-9 LF. Des Weiteren kann der zweite
Rettungsweg auch baulich hergestellt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Gemäß Abwägung sind keine Änderungen oder Ergänzungen der
Planunterlagen zu veranlassen.
17.
Wasserwirtschaftsamt München (05.03.2021)
Niederschlagswasser: Das Versickern von
Niederschlagswasser wird begrüßt. Wir können jedoch nicht mit Sicherheit sagen,
ob die lokalen Bodenverhältnisse eine Versickerung überhaupt zulassen (ggf.
bindige Tonschichten). Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist daher mittels
Sickertest z.B.: nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an
repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Alternativ könnten
auch die Versickerungsanlagen der bereits gebauten Häuser als Referenz dienen.
Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder
nicht flächendeckend zulassen, ist vom Markt ein Konzept zur schadlosen
Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen
aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen
Regenwasserversickerung zu verpflichten. Grundwasserschützende Deckschichten
dürfen nicht durchstoßen werden (d.h. Sickerschächte sind unzulässig). Bei
schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur
Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer)
genutzt werden. Die in Nr. 4.3 der Begründung zum BBP aufgezeigte Möglichkeit
zur Nutzung des NSW wir daher sehr begrüßt.
Abwägungsvorschlag:
Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt
im Bestand über den bestehenden gemeindlichen Mischwasserkanal. An diesen
besteht auch Anschlussmöglichkeit für Neubauten im Gebiet. Mehrere Grundstücke
verfügen des Weiteren über eigene Zisternen.
Die textliche Begründung wird um die Angabe
der Niederschlagswasserbeseitigung ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
und gemäß der Abwägung beachtet. Es erfolgt eine Ergänzung der Begründung.
38.
Deutsche Telekom Technik GmbH (24.03.2021)
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend
Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68
Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen
möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient
nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten
Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung
darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw.
beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist
das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe
hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch
Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Ein Hinweis zu den Anforderungen an
Baumpflanzungen im Bereich von Telekommunikationslinien wird in der Satzung
redaktionell ergänzt.
40.
Energienetze Bayern (083.03.2021)
Das Gebiet ist bereits mit
Erdgas erschlossen. Wir beabsichtigen Grundstücke, die einer neuen Bebauung
zugeführt werden, bei ausreichendem Interesse der Grundstückseigentümer mit
Erdgas zu erschließen.
Zur Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit ist die zeitnahe Adressenübermittlung der Baubewerber
erforderlich. Bitte beziehen Sie uns schon bei Beginn der Planungen in die
Koordinationsgespräche mit ein.
Einen Plan über bereits
bestehende Gasleitungen legen wir als Anlage zu diesem Schreiben bei.
Zusätzlich ist zu beachten:
· Leitungstrassen
sind von Bebauungen und Baumbepflanzungen freizuhalten.
· bei der Gestaltung
von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese
beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten
werden oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein Hinweis zu den Anforderungen an Baumpflanzungen im
Bereich von Versorgungsleitungen wird in der Satzung redaktionell ergänzt.
Beschluss:
Die getroffenen Einzelabwägungen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange werden hiermit zusammenfassend bestätigt.
Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplans „Isen Nord“ mit Begründung einschließlich der beschlossenen redaktionellen Ergänzungen in der Fassung vom 04.05.2021 als Satzung.