Sitzung: 30.03.2021 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0
Vorlage: BA/625/2021
Sachverhalt:
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 08.02.2021 bis einschließlich 09.03.2021.
Beteiligte Stellen:
1 |
Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde |
Maximilianstraße 39 |
80538 |
München |
2 |
Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz |
Maximilianstraße 39 |
80538 |
München |
3 |
Regionaler Planungsverband München |
Arnulfstraße 60 |
80335 |
München |
4 |
Landratsamt Erding, Kreisbrandinspektion |
Alois-Schießl-Platz 2 |
85435 |
Erding |
5 |
Landratsamt Erding, FB 13 Abfallwirtschaft |
Alois-Schießl-Platz 2 |
85435 |
Erding |
6 |
Landratsamt Erding, FB 41 Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz |
Alois-Schießl-Platz 2 |
85435 |
Erding |
7 |
Landratsamt Erding, Staatliches Gesundheitsamt Erding |
Bajuwarenstraße 3 |
85435 |
Erding |
8 |
Landratsamt Erding, SG 42-1 Untere Naturschutzbehörde |
Bajuwarenstraße 3 |
85435 |
Erding |
9 |
Landratsamt Erding, SG 42-2 Untere Immissionsschutzbehörde |
Bajuwarenstraße 3 |
85435 |
Erding |
10 |
Landratsamt Erding, SG 42-2 Wasserrecht |
Bajuwarenstraße 3 |
85435 |
Erding |
11 |
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung |
Dorfener Straße 15 |
85435 |
Erding |
12 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
Dr.-Ulrich-Weg 4 |
85435 |
Erding |
13 |
Amt für Ländliche Entwicklung |
Infanteriestraße 1 |
80797 |
München |
14 |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege |
Hofgraben 4 |
80539 |
München |
15 |
Staatliches Bauamt Freising |
Winzererstraße 43 |
80797 |
München |
16 |
Wasserwirtschaftsamt München |
Heßstraße 128 |
80797 |
München |
17 |
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz, und Dienstleistungen
der Bundeswehr |
Fontainengraben 200 |
53123 |
Bonn |
18 |
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising |
Dr.-Ulrich-Weg 3 |
85435 |
Erding |
19 |
Bayerischer Landesverein für Heimatpflege |
Ludwigstraße 23 |
80539 |
München |
20 |
Handwerkskammer für München und Oberbayern |
Max-Joseph-Straße 4 |
80333 |
München |
21 |
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern |
Balanstraße 55-59 |
81541 |
München |
22 |
Landesjagdverband Bayern e.V. |
Isener Straße 6-8 |
83527 |
Moosham |
23 |
Wasserzweckverband der Mittbachgruppe |
Raiffeisenstraße 5 |
83558 |
Maitenbeth |
24 |
Gemeinde Buch am Buchrain |
Fröbelweg 1 |
85669 |
Pastetten |
25 |
Markt Haag i. Obb. |
Marktplatz 7 |
83527 |
Haag i. Obb. |
26 |
Gemeinde Hohenlinden |
Rathausplatz 1 |
85664 |
Hohenlinden |
27 |
Gemeinde Lengdorf |
Bischof-Arn-Platz 1 |
84435 |
Lengdorf |
28 |
Gemeinde Maitenbeth |
Kirchplatz 9 |
83558 |
Maitenbeth |
29 |
Gemeinde Sankt Wolfgang |
Hauptstraße 9 |
84427 |
Sankt Wolfgang |
30 |
Gemeinde Forstern |
Hauptstraße 15 |
85659 |
Forstern |
31 |
Bund Naturschutz in Bayern e.V. |
Mühlanger 19 |
84435 |
Lengdorf |
32 |
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. |
Klenzestraße 37 |
80469 |
München |
33 |
Landesfischereiverband Bayern e.V. |
Mittenheimer Straße 4 |
85764 |
Oberschleißheim |
34 |
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald |
Ludwigstraße 2 |
80539 |
München |
35 |
bayernets GmbH |
Poccistraße 7 |
80336 |
München |
36 |
Deutsche Glasfaser |
Ostlandstraße 5 |
46325 |
Borken |
37 |
Deutsche Telekom |
Siemensstraße 20 |
84030 |
Landshut |
38 |
Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH |
Paul-Wassermann-Straße 3 |
81829 |
München |
39 |
Energie Bayern GmbH |
Max-Planck-Straße 2 |
85435 |
Erding |
40 |
Kraftwerke Haag GmbH |
Gabelsberger Straße 25 |
83527 |
Haag i. Obb. |
41 |
Stadtwerke München GmbH & Co. KG |
Emmy-Noether-Straße 2 |
80287 |
München |
42 |
Deutscher Wetterdienst |
Helene-Weber-Allee 21 |
80337 |
München |
43 |
Erzbischöfliches Ordinariat |
Kapellenstraße 4 |
80333 |
München |
44 |
Evang.-luth. Pfarramt Haag i. Obb. |
Rosenweg 2 |
83527 |
Haag i. Obb. |
45 |
Katholisches Pfarramt Isen |
Bischof-Josef-Straße 8 |
84424 |
Isen |
46 |
Landeskirchenrat der Evang.-lutherischen Kirchen Bayern |
Katharina-von-Bora-Straße 7-13 |
80333 |
München |
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Behörden
und Träger öffenTlicher BElange
Abgegebene Stellungnahmen ohne Anregungen
oder Hinweise:
1 |
Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde |
Schreiben vom 12.02.2021 |
4 |
Regionaler Planungsverband München |
Schreiben vom 18.02.2021 |
5 |
Landratsamt Erding, FB 13 Abfallwirtschaft |
Schreiben vom 19.02.2021 |
6 |
Landratsamt Erding, FB 41 Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz |
Schreiben vom 18.02.2021 |
9 |
Landratsamt Erding, SG 42-2 Untere Immissionsschutzbehörde |
Schreiben vom 11.02.2021 |
10 |
Landratsamt Erding, SG 42-2 Wasserrecht |
Schreiben vom 19.02.2021 |
15 |
Staatl. Bauamt Freising |
Schreiben vom 18.02.2021 |
16 |
Wasserwirtschaftsamt München |
Schreiben vom 12.02.2021 |
17 |
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz, und Dienstleistungen
der Bundeswehr |
Schreiben vom 05.02.2021 |
20 |
Handwerkskammer für München und Oberbayern |
Schreiben vom 08.03.2021 |
21 |
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern |
Schreiben vom 10.02.2021 |
23 |
Wasserzweckverband der Mittbachgruppe |
03.03.2021 |
26 |
Gemeinde Hohenlinden |
Schreiben vom 08.02.2021 |
29 |
Gemeinde Sankt Wolfgang |
Schreiben vom 05.02.2021 |
30 |
Gemeinde Forstern |
Schreiben vom 03.03.2021 |
35 |
bayernets GmbH |
Schreiben vom 05.02.2021 |
36 |
Deutsche Glasfaser |
Schreiben vom 18.02.2021 |
38 |
Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH |
Schreiben vom 04.03.2021 |
41 |
Stadtwerke München GmbH & Co. KG |
Schreiben vom 22.02.2021 |
42 |
Deutscher Wetterdienst |
Schreiben vom 01.03.2021 |
43 |
Erzbischöfliches Ordinariat |
Schreiben vom 04.03.2021 |
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat Isen nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zu den gegenständlichen Planungen vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständlichen Planungen nicht berührt sind.
Stellungnahmen mit Anregungen und
Hinweisen:
2. Regierung von Oberbayern, Brand- und
Katastrophenschutz (11.02.2021)
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes — grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Das Hydrantennetz ist nach
den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.
(DVGW) — Arbeitsblätter VV 331 und W 405 —- auszubauen. Gegebenenfalls ist der
Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer.
Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan
ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. Die öffentlichen
Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite,
Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und
ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge
bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090
„Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere
gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von
höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „‚Wendehammer“ auch für.
Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein
Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer
Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich.
Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
3. Aus Aufenthaltsräumen von
nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über
zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen
Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der
Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr
sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät
(z.B. Drehleiter DL(K) 23- 12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist
von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern
der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander
unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss
müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar
sein (zweiter Rettungsweg).
5. Die Feuerwehr ist bei der
Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer
Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der
Betriebsgröße und -art und/oder der gelagerten,
hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren,
brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen
Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 32 -Brandschutz-.
Wir haben uns
nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung
innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Abwägungsvorschlag:
Zu 1:
Der Markt Isen ist sich seiner kommunalen Aufgaben zum Brandschutz bewusst. Gemäß Angabe des Wasserzweckverbands der Mittbachgruppe sind im Radius von 300 m um das Plangebiet Löschwasserentnahmestellen nach DVGW Arbeitsblatt W405 vorhanden. Messungen vom November 2020 haben ergeben, dass die Vorgaben des DVGW Arbeitsblattes 405 zur Bereitstellung von Löschwasser voraussichtlich eingehalten werden können. Die abschließende Beurteilung der erforderlichen Löschwassermenge anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens erfolgt in Abstimmung mit der Kreisbrandinspektion.
Zu 2
Ein Hinweis auf die Anforderungen an
öffentliche Verkehrsflächen durch die Befahrbarkeit mit Rettungsfahrzeugen der
Feuerwehr unter Verweis auf die DIN 14 090 ist in der Satzung bereits
enthalten.
Da der östliche Bauraum mehr als 50 m von den
öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegt, sind entsprechende Aufstell- und
Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge vorzusehen. In der textlichen
Begründung wird darauf bereits hingewiesen. Ob Wendebereiche erforderlich sind
oder eine Umfahrung eingerichtet wird, ist auf Ebene der Ausführungsplanung
abzustimmen, der Bebauungsplan setzt hierzu keine Vorgaben fest. Die textliche
Begründung wird ergänzt, um darauf hinzuweisen.
Zu 3
Die freiwillige Feuerwehr des Markt Isen
verfügt über eine Drehleiter DL(K)12-9 LF. Des Weiteren kann der zweite
Rettungsweg auch baulich hergestellt werden.
Zu 4:
Der Hinweis wird in der Begründung
ergänzt.
Zu 5:
Die Ansiedlung eines Betriebs, der einen
besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden könnte, ist im vorliegenden Plangebiet
nicht abzusehen. Da festgesetzte Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO vorwiegend der
Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, ist
mit der Ansiedlung derartiger Gefahrenbetriebe gemeinhin in Industriegebieten
zu rechnen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
und gemäß der Abwägung berücksichtigt. Es erfolgt eine Ergänzung der textlichen
Begründung.
4. Landratsamt Erding,
Kreisbrandinspektion (03.03.2021)
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz - Art. 1 BayFwG - folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu berücksichtigen:
1.
Die Bereithaltung und
Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der
Gemeinden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – z. B. bei
Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinn von § 123
Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen
Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im
Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten
Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung
der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von
Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405
der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden.
Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die
Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Sie hat
Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene
konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und
das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die
Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet
ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem
unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht
einzustellen bräuchte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008,
OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A
115/88). Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes
Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten (BayRS 2153-I, Vollzug des
Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBek-BayFwG), Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 Az.: ID1-2211.50-162). Es muss
für eine erste Betrachtung von einem Löschwasserbedarf vom 96 m³/h über zwei
Stunden ausgegangen werden. Weiter wird auf die Ausführungen in Ziffer 2
verwiesen.
2.
Die Verkehrsflächen
sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite,
Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und
ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge
bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf DIN 14 090
„Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere
grundsätzlich gewährleistet sein, dass Gebäude ganz
oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen
Verkehrsflächen erreichbar sind. Dies muss bei der vorliegenden Planung im
Rahmen der Einzelbauvorhaben in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle
geprüft werden. Der pauschalisierten Aussage in Ziffer 5.6.1 der Begründung zu
den Flächen für die Feuerwehr kann nicht zugestimmt werden. Die Flächen für die
Feuerwehr wie auch die notwendigen Hydrantenstandorte und die Löschwassermenge
ergeben sich aus einer Einzelfallbeurteilung in Abstimmung mit der
Brandschutzdienststelle.
3.
Um ihre Aufgaben im
abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst erfüllen zu können,
müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese
möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen
sowie technische Hilfe leisten können. Hierfür ist es notwendig, dass
grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer
gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung
bei der Alarm auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist) (vgl. zu
Art. 1, Aufgaben der Gemeinden, VollzBekBayFwG).
Die Feuerwehrgerätehäuser wie auch die Feuerwehren selbst müssen hinsichtlich
ihrer Größe, Ausstattung, zentralen Lage, verkehrstechnischen Anbindung und
Erweiterungsmöglichkeit sowohl den derzeitigen als auch den künftigen
Anforderungen entsprechen. Diese Fragen sind regelmäßig im Rahmen einer
Feuerwehrbedarfsplanung, hier auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der
Bahnplanungen geänderten Erschließung, zu überprüfen.
Bei der geplanten Bauhöhe ist zu berücksichtigen, dass sich hier –
soweit keine entsprechenden Einschränkungen in den Festsetzungen des
Bebauungsplans erfolgen – die Erfordernis der dauerhaften Vorhaltung eines
genormten Hubrettungsfahrzeuges für den Markt ergeben kann.
Von dieser Äußerung wird eine spätere Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren nicht berührt. Eine Detailprüfung der Fragen des abwehrenden Brandschutzes kann in diesem Planungsstadium nicht erfolgen. Bei im Baugenehmigungsverfahren auftretenden Fragen zum abwehrenden Brandschutz ist daher die Brandschutzdienststelle erneut zu beteiligen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).
Abwägungsvorschlag:
Zu 1:
Der Markt Isen
ist sich seiner kommunalen Aufgaben zum Brandschutz bewusst. Gemäß Angabe des
Wasserzweckverbands der Mittbachgruppe sind im Radius von 300 m um das
Plangebiet Löschwasserentnahmestellen nach DVGW Arbeitsblatt W405 vorhanden.
Messungen vom November 2020 haben ergeben, dass die Vorgaben des DVGW
Arbeitsblattes 405 zur Bereitstellung von Löschwasser voraussichtlich
eingehalten werden können. Die abschließende Beurteilung der erforderlichen
Löschwassermenge anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens erfolgt in
Abstimmung mit der Kreisbrandinspektion.
Zu 2:
Ein Hinweis auf die Anforderungen an öffentliche Verkehrsflächen durch die Befahrbarkeit mit Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr unter Verweis auf die DIN 14 090 ist im Bebauungsplan bereits enthalten. Da der östliche Bauraum mehr als 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegt, sind entsprechende Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge vorzusehen. In der textlichen Begründung wird darauf bereits hingewiesen. Ob Wendebereiche erforderlich sind oder eine Umfahrung eingerichtet wird, ist auf Ebene der Ausführungsplanung abzustimmen, der Bebauungsplan setzt hierzu keine Vorgaben fest. Die Formulierung in Kapitel 5.6.1 wird geändert und auf die Erforderlichkeit Einzelfallbeurteilung in Absprache mit der Brandschutzstelle eingegangen.
Zu 3:
Der Markt Isen ist sich seiner kommunalen Aufgaben zum Brandschutz bewusst und erfüllt diese. Es besteht ein Feuerwehrbedarfsplan. Die freiwillige Feuerwehr des Markt Isen verfügt über eine Drehleiter DL(K)12-9 LF. Des Weiteren kann der zweite Rettungsweg auch baulich hergestellt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß Abwägung beachtet. Es erfolgt eine Ergänzung der textlichen Begründung.
8. Landratsamt Erding, Sachgebiet 42-2
Untere Naturschutzbehörde (24.02.2021)
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde besteht mit der gegenständlichen Planung
„Gewerbegebiet Niederbachleiten II“ grundsätzlich Einverständnis
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wurde in der Begründung sowie im Umweltbericht grundsätzlich nachvollziehbar dargestellt.
Der in der
Begründung aufgeführte Kompensationsfaktor (Faktorenwahl an der untersten
Grenze) und der daraus resultierende Ausgleichsbedarf für diesen Eingriff,
wurden generell richtig bzw. sachgerecht berechnet und begründet.
Ebenfalls wurden geplante Minimierungsmaßnahmen (Eingrünung im Osten) als Ausgleichsfläche innerhalb des Geltungsbereichs verwendet, so dass der weitere Ausgleichsbedarf reduziert werden konnte.
Hinweis: Aufgrund der Verwendung der angegebenen Pflanzqualitäten ist ein Pflanzabstand von 1,5 m gegenüber den 1,0 m ausreichend (vgl. Festsetzungen Punkt 8.1 + 8.3).
Zur Stellungnahme der UNB gilt noch folgende Anmerkung:
Derzeit ist noch ein Verfahren beim EuGH anhängig, ob für die Herausnahme von (Teil)- Bereichen aus einem LSG eine sog. Strategische Umweltprüfung (SUP) erforderlich ist. Sollte der EuGH diese Ansicht stützen, müsste ggf. das Verfahren zur Herausnahme von (Teil)-Bereichen aus dem LSG nochmals erneut durchgeführt werden
Beschlussvorschlag:
Die Zustimmung
der Unteren Naturschutzbehörde zum Entwurf des Bebauungsplans sowie der Hinweis
auf eine ggf. erforderliche Strategische Umweltprüfung zur Herausnahme von
Teilbereichen aus einem Landschaftsschutzgebiet werden zur Kenntnis genommen.
Der in Festsetzung 8.1 festgesetzte Pflanzabstand wird gemäß dem Hinweis der
Unteren Naturschutzbehörde mit 1,5 m festgesetzt.
12. Amt für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten (01.03.2021)
Unsere Stellungnahme vom
19.06.2020 (Az.: AELF-ED-L2.2-4611.1-12-3-2) wird auf-rechterhalten.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten vom 19.06.2020 wurde im Verfahren bereits berücksichtigt.
39. Energienetze Bayern (03.03.2021)
Das Gebiet ist bereits mit Erdgas erschlossen. Wir beabsichtigen Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, bei ausreichendem Interesse der Grundstückseigentümer mit Erdgas zu erschließen.
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist die zeitnahe Adressenübermittlung der Baubewerber erforderlich. Bitte beziehen Sie uns schon bei Beginn der Planungen in die Koordinationsgespräche mit ein.
Einen Plan über bereits bestehende Gasleitungen legen wir als Anlage zu diesem Schreiben bei.
Zusätzlich ist zu beachten:
· Leitungstrassen sind von Bebauungen und
Baumbepflanzungen freizuhalten.
· bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen
die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend
Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten werden oder ggf.
Schutzmaßnahmen erforderlich sind
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis
zu Baumpflanzungen im Bereich von Leitungstrassen ist in der Satzung bereits
enthalten.
40. Kraftwerke Haag GmbH (02.03.2021)
Zur Versorgung benötigen wir in dem ROT markiertem Bereich einen gesicherten Trafostandort mit einer Größe von 5m x 6m, ca. 30m², je nach benötigter Leistung.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Eine Fläche für ein Trafogebäude kann im Bauland zur Verfügung gestellt werden.
Beschluss:
Die getroffenen Einzelabwägungen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange werden hiermit zusammenfassend bestätigt. Die Hinweise werden entsprechend des Abwägungsvorschlags berücksichtigt und es erfolgt eine Überarbeitung von Satzung und Begründung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Niederbachleiten II“.
Der Markgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Niederbachleiten II“ in der Fassung vom 30.03.2021 als Satzung.