Sitzung: 12.04.2022 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0
Vorlage: BA/714/2022
Sachverhalt:
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 24.02.2022 bis 25.03.2022 stattgefunden.
Zur Stellungnahme
aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, Eingang und Art der
Stellungnahme
Verteiler im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr. |
Name / Bezeichnung |
1 |
Reg. v. Oberbayern, Brand-/Katastrophen |
2 |
Reg. v. Oberbayern, HöLapla, Reg. 14 |
3 |
RPV München |
4 |
Kreisbrandinspektion ED |
5 |
LRA ED, Bauleitplanung, Klapfenberger |
6 |
Amt Digitalisierung, ED |
7 |
Amt Ernähr., Landw., Forsten ED |
8 |
Amt Ländliche Entwicklung |
9 |
Bayer. LA Denkmalpflege |
10 |
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau |
11 |
Staatliches Gesundheitsamt ED |
12 |
WWA München |
13 |
Bundesamt Bundeswehr |
14 |
Bayer. Bauernverband, ED |
15 |
Bayer. Landesverein Heimatpflege |
16 |
HWK München |
17 |
IHK München |
18 |
Landesjagdverband, Moosham |
19 |
Wasserzw.verband Mittbachgruppe |
20 |
Buch am Buchrain |
21 |
Haag i. Obb. |
22 |
Hohenlinden |
23 |
Lengdorf |
24 |
Maitenbeth |
25 |
Sankt Wolfgang |
26 |
Forstern |
27 |
Bund Nat.schutz, Isen/Lengdorf |
28 |
Landesbund Vogelschutz M, Kreisgruppe |
29 |
Landesfischereiverband |
30 |
Schutzgemeinsch. Dt. Wald, M |
31 |
bayernets |
32 |
Deutsche Glasfaser |
33 |
Deutsche Telekom, Landshut |
34 |
Deutsche Transalpine Oelleitung |
35 |
Energie Südbayern, Erding |
36 |
Kraftwerke Haag |
37 |
Stadtwerke LHM, Services |
38 |
Deutscher Wetterdienst, M |
39 |
Erzbischöfliches Ordinariat |
40 |
Evang.-luth. Pfarramt Haag |
41 |
Kath. Pfarramt Isen |
42 |
Landeskirchenrat Ev.luth. Kirchen |
43 |
OVV Isen |
Stellungnahmen
Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder
Hinweisen
Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.
Nr. |
Name/ Bezeichnung |
Art der Stellungnahme |
Datum |
1 |
Regierung von Oberbayern |
Keine Einwände |
28.02.2022 |
2 |
Regionaler Planungsverband München |
Keine Einwände |
28.02.2022 |
3 |
LRA Erding, Untere Immissionsschutzbehörde |
Keine Einwände |
21.03.2022 |
4 |
LRA Erding, Abfallwirtschaft |
Keine Einwände |
21.03.2022 |
5 |
LRA Erding, Denkmalschutz |
Keine Einwände |
21.03.2022 |
6 |
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr |
Keine Einwände |
23.02.2022 |
7 |
Industrie- und Handelskammer für München und OB |
Keine Einwände |
11.03.2022 |
8 |
Handwerkskammer für München und Oberbayern |
Keine Einwände |
24.03.2022 |
9 |
Deutscher Wetterdienst |
Keine Einwände |
23.02.2022 |
10 |
Stadtwerke München |
Keine Einwände |
28.02.2022 |
11 |
Bayernets GmbH |
Keine Einwände |
23.02.2022 |
12 |
Nachbargemeinde Forstern |
Keine Einwände |
24.03.2022 |
13 |
Nachbargemeinde Hohenlinden |
Keine Einwände |
24.02.2022 |
14 |
Nachbargemeinde Sankt Wolfgang |
Keine Einwände |
04.03.2022 |
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat Isen nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.
Stellungnahmen
Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder
Hinweisen
Landratsamt Erding
– Kreisbrandinspektion vom 21.03.2022
(…)
1. Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – z. B. bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen braucht. Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten (BayRS 2153-I, Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 Az.: ID1-2211.50-162). Für die geplanten Wohnbauflächen kann entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 für eine erste Abschätzung von einem Grundschutzbedarf von 96 m³/h über zwei Stunden ausgegangen werden.
2. Die Gemeinden haben für die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten; um dabei das örtliche Gefahrenpotential ausreichend zu berücksichtigen und eine optimale Aufgabenwahrnehmung durch die gemeindlichen Feuerwehren zu gewährleisten, sollen die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen. Feuerwehrbedarfspläne sind fortzuschreiben und der Entwicklung in den Gemeinden anzupassen.
3. Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen sowie technische Hilfe leisten können. Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der Alarm auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist) (vgl. zu Art. 1, Aufgaben der Gemeinden, VollzBekBayFwG).
4. Fragen zu einer für die Belange des Brandschutzes ausreichenden Erschließung sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und der konkreten bauordnungsrechtlichen Verfahren zu prüfen.
Abwägungsvorschlag
Die Hinweise werden unter Verweis auf die nachgeordnete Bebauungsplanebene zur Kenntnis genommen. Die genannten Belange stehen dem Bebauungsplan nicht entgegen.
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden unter Verweis auf die Bebauungsplanebene zur Kenntnis genommen. Sie stehen der Planung nicht entgegen. Es erfolgt keine Planänderung.
Landratsamt Erding
– Untere Naturschutzbehörde vom 21.03.2022
(…)
Der Markt Isen beabsichtigt auf der Freifläche südlich der Manhartstraße und dem Gemeindefriedhof Isen, am östlichen Ortsausgang von Isen, die Ausweisung eines Wohngebietes.
Im Zuge der 29. Änderung des Flächennutzungsplans werden insgesamt ca. 0,8 ha Fläche, die bisher überwiegend als landwirtschaftliche Grünlandfläche am Ortsrand genutzt wurden, in Wohnbauflächen umgewidmet.
Die Umweltprüfung wurde auf der gesetzlichen Grundlage des § 2(4) BauGB durchgeführt. Der Umweltbericht folgt den Vorgaben gemäß § 2a BauGB bzw. der Anlage zu § 2(4) und § 2a BauGB.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist entsprechend § 18 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch) im Rahmen der Flächennutzungsplanung anzuwenden und wurde im ausreichenden Umfang beachtet.
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde besteht mit der 29. Flächennutzungsplanänderung „Südliche Manhartstraße“ grundsätzlich Einverständnis.
Abwägungsvorschlag
-
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen ergeben sich nicht.
Landratsamt Erding
– Bodenschutz vom 21.03.2022
(…)
Im Planungsgebiet liegen keine uns bekannten Altlastenverdachtsflächen.
Sofern dennoch Auffüllungen, Abfälle, oder Altlasten zu Tage treten, ist die Abteilung Bodenschutz und Abfallrecht beim LRA ED unverzüglich zu informieren.
Wasserrechtliche Belange wurden nicht geprüft.
Abwägungsvorschlag
-
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis wird nachgekommen.
Staatliches Bauamt
Freising vom 28.03.2022
(…)
mit oben genanntem Schreiben haben Sie uns den Bebauungsplan „südliche Manhartstraße“ sowie der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 21.09.2022 zur Stellungnahme vorgelegt.
Gegen die Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes keine Einwände, wenn unsere Stellungnahme vom 13.07.2021 mit AZ S111-4622/Isen/ED im weiteren Verfahren beachtet wird.
Unsere Stellungnahme vom 13.07.2021 mit AZ S111-4622/Isen/ED behält weiterhin Gültigkeit.
Stellungnahme vom
13.07.2021:
mit oben genanntem
Schreiben haben Sie uns den Bebauungsplan "südliche Manhartstraße"
sowie die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom
25.05.2021/22.04.2021 zur Stellungnahme vorgelegt. Gegen die Aufstellung des
Bebauungsplanes sowie des Flächennutzungsplanes bestehen seitens des
Staatlichen Bauamtes keine Einwände, wenn folgende Punkte beachtet werden:
Anbauverbot
Außerhalb des
Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen gilt gem. Art. 23
Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der
Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im
Flächennutzungsplan lediglich im Bereich der freien Strecke dargestellt. Wir
bitten jedoch die Anbauverbotszone auch im Verknüpfungsbereich darzustellen.
Die im
Bauleitplangebiet bestehenden straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen (OD-V,
freie Strecke) sind im Flächennutzungsplan eingetragen.
Werbende oder
sonstige Hinweisschilder sind gem. Art. 23 BayStrWG innerhalb der
Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so
anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird (§ 1
Abs. 6 Nr. 9 BauGB).
Erschließung des
Baugebietes
Neben der
Bauleitplanung "südliche Manhartstraße" ist ein weiteres Baugebiet
"Haager Straße Süd" nördlich der Kreisstraße ED 23 geplant. Die
verkehrlichen Erschließungen beider Baugebiete sind getrennt geplant.
Mit der Erschließung
der Grundstücke des Baugebiets "südliche Manhartstraße" über das
untergeordnete Straßennetz besteht Einverständnis.
Das
Erschließungskonzepts des Baugebiets "Haager Straße Süd" ist im
weiteren Verfahren mit dem Staatlichen Bauamt Freising abzustimmen.
Lärmschutz
Auf die von der
Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Evtl. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen
werden nicht vom Baulastträger der Kreisstraße übernommen
(Verkehrslärmschutzverordnung -16. BlmSchV).
Abwägungsvorschlag
Sämtliche Punkte vom Staatlichen Bauamt Freising wurden beachtet und in die Bauleitplanung eingearbeitet.
Beschlussvorschlag
Unter Hinweis auf den dazu bereits erfolgten Beschluss ist kein erneuter Beschluss erforderlich.
Amt für Ernährung,
Wirtschaft und Forsten vom 03.03.2022
Bis auf die Sachverhalte, welche in unserer Stellungnahme vom 19.07.2021 (Az.: AELF-EE-L2.2–4612-66-7-3) erwähnt, gibt es keine weiteren Einwände.
Stellungnahme
19.07.2021:
zur 29. Änderung des
Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes „südliche
Manhartstraße“ kann folgendes mitgeteilt werden:
Der überplante Bereich
wird derzeit hauptsächlich als Dauergrünland genutzt. Durch die Planung gehen
für die Landwirtschaft wertvolle Nutzflächen unwiederbringlich verloren. In
unmittelbarer Nähe zum Planungsgebiet befinden sich landwirtschaftliche
Nutzflächen. Bei deren Bewirtschaftung kann es zu Lärm,- Staub- und
Geruchsimmissionen kommen, die von den Anwohnern toleriert werden müssen.
Bei der Eingrünung
ist bei einer Pflanzung von Bäumen ist ein Mindestabstand von 4 Metern zu
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nötig.
Abwägungsvorschlag
Sämtliche Punkte des Amtes für Ernährung, Wirtschaft und Forsten wurden beachtet und in die Bauleitplanung unter Hinweise eingearbeitet.
Beschlussvorschlag
Unter Hinweis auf den dazu bereits erfolgten Beschluss ist kein erneuter Beschluss erforderlich.
Amt für
Digitalisierung vom 28.02.2022
(…)
grundsätzlich liegen wie eigentlich immer keine Bedenken seitens des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vor. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass uns aufgrund eines Grunderwerbs ein Antrag auf Zerlegung des sich im Geltungsbereich befindlichen Flurstücks 802/3 vorliegt. Inwieweit dies Auswirkungen auf ihre Planungen haben wird kann natürlich von unserer Seite aus nicht beurteilt werden.
Die tatsächliche Durchführung der Zerlegungsmessung und der damit einhergehenden Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatasters wird voraussichtlich in etwa drei bis vier Monaten erfolgen.
Abwägungsvorschlag
-
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Wasserwirtschaftsamt
München vom 11.03.2022
vielen Dank für die Beteiligung am Bebauungsplanverfahren „Südliche Manhartstraße“ und 29. Änderung der FNP. Unsere bisherigen Hinweise wurden beachtet, daher besteht weiterhin aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.
Redaktioneller Hinweis: Aufgrund der Baugrunduntersuchung wurde von einer Versickerung abgesehen. Dies ist nachvollziehbar. Ebenfalls wurde in die Satzung das wasserrechtliche Verbot zur Durchörterung von Deckschichten aufgenommen. Dennoch werden im letzten Absatz des Punktes 11.2 der Satzung unterirdische Versickerungsanlagen zugelassen. Dies ist jedoch ohne Durchörterung der dichten Deckschichten gar nicht möglich. Darüber hinaus ist die NWFreiV nur für Versickerungen anzuwenden nicht für Einleitungen in Gewässer. Einleitungen fallen ggf. unter den genehmigungsfreien Gemeingebrauch.
Wir schlagen daher folgende Formulierung für 11.2. vor:
„Eine Untersuchung
des Baugrunds (Grundbaulabor München vom 10.01.2022) hat ergeben, dass auf
Grund der sehr geringen Wasserdurchlässigkeit keine Möglichkeit zur
Regenwasserversickerung besteht. Das unverschmutzte Niederschlagswasser der
Grundstücke ist in die angrenzenden Gräben einzuleiten. Die Anforderungen an
das erlaubnisfreie schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in
oberirdische Gewässer sind § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2
BayWG und den dazugehörigen technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von
gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer – TRENOG – zu
entnehmen. Ob die Einleitung erlaubnisfrei ist, ist vom Bauherrn
eigenverantwortlich zu prüfen.“
Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Änderungen auf der Flächennutzungsplanebene ergeben sich nicht.
Bayerischer
Bauernverband vom 24.02.2022
die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 12.07.2021 bleibt weiterhin
aufrechterhalten.
Stellungnahme
12.07.2021:
wir weisen darauf
hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der an das geplante Wohngebiet
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen
entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und
Feiertagen sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Die
zukünftigen Anwohner müssen darauf hingewiesen werden. Die Landwirte dürfen
durch das geplante Wohngebiet keine Beschränkungen erfahren.
Der Verlust an
landwirtschaftlicher Fläche nimmt immer weiter zu. Deshalb ist eine
mehrstöckige Bebauung grundsätzlich eher zu begrüßen, um den Verbrauch von
landwirtschaftlich nutzbarer Fläche nicht unnötig zu beschleunigen. Zudem
sollten Möglichkeiten der Nahverdichtung und die Wiedernutzbarmachung von
Flächen in Betracht gezogen werden, um die Inanspruchnahme von zusätzlichen
Flächen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Eine Eingrünung ist
grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem
beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4m) eingehalten
werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung
beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.
Abwägungsvorschlag
-
Beschlussvorschlag
Unter Hinweis auf den dazu bereits erfolgten Beschluss ist kein erneuter Beschluss erforderlich.
Energienetze Bayern
GmbH & Co. KG vom 15.03.2022
Den oben genannten Bebauungsplan haben wir zur Kenntnis genommen.
Unsere Stellungnahme dazu lautet wie folgt:
Das Gebiet ist bereits mit Erdgas erschlossen. Wir beabsichtigen Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, bei ausreichendem Interesse der Grundstückseigentümer mit Erdgas zu erschließen.
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist die zeitnahe Adressenübermittlung der Baubewerber erforderlich. Bitte beziehen Sie uns schon bei Beginn der Planungen in die Koordinationsgespräche mit ein.
Zusätzlich ist zu beachten:
- Leitungstrassen sind von Bebauungen und Baumpflanzungen freizuhalten
- bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten werden oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind
Beachten Sie außerdem das beiliegende Merkblatt.
Abwägungsvorschlag
-
Beschlussvorschlag
Unter Hinweis auf den dazu bereits erfolgten Beschluss ist kein erneuter Beschluss erforderlich.
Deutsche Telekom
vom 02.03.2022
(…)
mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die von der Telekom geplante Telekommunikationsversorgung des oben genannten Neubaugebietes Südliche Manhartstraße in Isen informieren. Nach derzeitigem Planungsstand beabsichtigen wir, in diesem einen Breitbandausbau mittels FTTH-Technik vorzunehmen. Sollten Sie dazu bereits Absprachen oder Vereinbarungen mit Deutsche Telekom Technik GmbH getroffen haben, bleiben diese von diesem Schreiben unberührt und behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Die Telekom behält sich vor, jederzeit von dem beschriebenen Breitbandausbau abzusehen, insbesondere dann, wenn sich die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Ausbaugebiet verändern. Sollte die Telekom von diesem Recht Gebrauch machen, entstehen daraus keine Ansprüche gegenüber der Telekom.
…
Abwägungsvorschlag
-
Beschlussvorschlag
Unter Hinweis auf den dazu bereits erfolgten Beschluss ist kein erneuter Beschluss erforderlich.
Deutsche
Transalpine Pipeline vom 28.02.2022
(…)
nach Prüfung Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass unseren Anlagen von den geplanten Maßnahmen nicht betroffen sind. Soweit sich Änderungen an Ihrer Planung ergeben, fragen Sie uns bitte erneut an. Rein vorsorglich legen wir unsere „Richtlinien für die Inanspruchnahme des Schutzstreifens der Mineralölfernleitung durch Dritte“ bei, die in jedem Falle zu beachten sind.
Abwägungsvorschlag
-
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie hat keine Auswirkung auf den Plan.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Beschluss:
Die getroffenen Einzelabwägungen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange werden hiermit zusammenfassend bestätigt.
Auf Grund der getroffenen Abwägungsbeschlüsse ist keine Planänderung veranlasst.
Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Isen wird einschließlich Begründung in der Fassung vom 12.04.2022 festgestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt, beim Landratsamt Erding die Genehmigung zu beantragen.